Der Vorstand

Der Vorstand & Satzung

  • Vorsitzender: Wilfried Dollase
  • stellv. Vorsitzende: Steffen Busse

Heimatverein am Goethe-Wanderweg Saalborn e.V.

§ 1 Name, Sitzung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein am Goethe-Wanderweg Saalborn e.V.“

2. Der Sitzung des Vereins ist in 9944 Saalborn Blankenhain.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Als Vereinszweck werden die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Brauchtumspflege, Belange des Naturschutzes sowie die Erhaltung des Dorfgemeinschaftshauses Saalborn festgelegt. Gegenstand dieses Zweckes ist das Nachstehende:

  • Saalborn wurde erstmalig im Jahr 1136 urkundlich erwähnt.
  • Der Ort liegt am Goethe-Wanderweg von Weimar nach Großkochberg.
  • Saalborn ist ein Ort mit natürlichen Quellen, Teichanlagen und einer Vielzahl alter Brunnenanlagen.
  • Die Umgebung von Saalborn ist von herrlichen Buchen- und Fichtenwäldern geprägt.
  • Die Flora und Fauna von Saalborn sind vielfältig. Zahlreiche Wanderwege kreuzen sich in der Gemarkung Saalborn.
  • Aufgrund von Entscheidungen des Stadtrates der Stadt Blankenhain wurde das denkmalgeschützte Gebäude der ehemaligen Schule Saalborn dem Verkauf zugeführt. Um es für den Ort und die in ihm geleistete gemeinnützige Arbeit als Dorfgemeinschaftshaus zu erhalten, wurde das Gebäude im Jahre 2006 vom Heimatverein erworben. Es handelt sich um eines der traditionsreichsten Häuser des Ortes und ist Teil des Denkmalensembles „Oberer Dorfteich“. Dies alles gilt es zu erhalten, wiederherzustellen und dem Nutzen Saalborn und seiner Besucher zuzuführen.
  • In unserer Vereinstätigkeit wollen wir aber auch Saalborner Einwohnern und Angehörigen von Umsiedlern gedenken, die in den Weltkriegen ihr Leben verloren bzw., die besondere Verdienste für den Ort haben.
  • Saalborn soll ein Ort der Ruhe und Geborgenheit, aber auch der Geselligkeit und Kameradschaft für seine Einwohner und Besucher sein und bleiben. 
  • Viele Traditionen sind dabei entstanden und zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 bis 68 AG in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle einzelnen Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über die Aufnahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  2. Förder- und Ehrenmitglieder sind möglich.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Kalenderjahres möglich ist;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart
    e) der Vorstand soll bis zu 5 Beisitzer haben.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, jeder hat Berechtigung zur Einzelvertretung.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung.
  5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Misstrauensantrag stellt und einen Nachfolger wählt.
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dann verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.

      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
      Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Beratung des Vereins und Beschlussfassung.
  2. Wahl des Vorstandes.
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  5. Entscheidung der Mindestbeiträge der Mitglieder.
  6. Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
  7. Erledigung der nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu ändernden Paragraphen der Satzung müssen in der Einladung aufgeführt sein. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Vermögen

  1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Es werden nur nachgewiesene Unkosten erstattet, wenn diese vorher vom Vorstand genehmigt wurden.
  3. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Geld- und Sachspenden öffentlicher oder privater Stellen
    c) durch sonstige Zuwendungen.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer unmittelbar ausschließlich gemeinnützig arbeitenden Organisation zu, die im Sinne des Vereinszweckes tätig ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



gez. W. Dollase
Vereinsvorsitzender


Stand: 02.03.2007

Vorliegende Satzungsänderung wurde in das Vereinsregister am 04.02.2008 eingetragen.

Amtsgericht Weimar, 04.02.2008

Unsere Unterstützer

Unterstützt den Heimatverein am Goethe-Wanderweg Saalborn e.V. Meldet euch dazu gern unter: 036459 42902 

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